JavaScript is required

Arbeits- und Merkblatt BWK-A3-2 und BWK-M3-3 - Support

Nachstehend finden Sie eine Übersicht häufig gestellter Fragen und Antworten zum Arbeits- und Merkblatt BWK-A3-2 (DWA-A 102-2) und BWK-M3-3 (DWA-M 102-3). Falls auch Sie Fragen oder Anmerkungen dazu haben, stehen Ihnen die im Menüpunkt Ansprechpartner genannten Kontakte jederzeit gern zur Verfügung.

Stellen die sich aus der Anwendung des Merkblatts ergebenden Konsequenzen unmittelbar Anforderungen dar?

Aus dem Merkblatt ergeben sich u.U. sehr geringe Einleitungsabflüsse und große Rückhalteräume. Sind die Rückhaltevolumina wirtschaftlich vertretbar?

Gelten die Kriterien zur Abgrenzung des geschlossenen Siedlungsgebietes sowohl für die stoffliche als auch für die hydraulisch/hydrologische Betrachtung?

Wie ist bei der Bestimmung der Einleitmenge mit unterschiedlichen Spenden bei Haupt- und Nebengewässern umzugehen?

Wie können sinnvoll zulässige Einleitungsmengen und Beckengrößen bei verteilten Standorten ermittelt werden?

Ein geschlossenes Gsgebiet umfasst 3 Städte. Die mittlere Stadt wird nach M3 untersucht, die anderen nicht. Wie werden die zulässigen Einleitungsabflüsse bestimmt?

Muss ich den zulässigen Einleitungsabfluss nach Gleichung 1 in jedem Fall einhalten oder unterschreiten?

Für ein Gewässer existiert keine Untersuchung nach BWK M-3-3/5. Die Behörde verlangt, den Drosselabfluss für ein geplantes RRB nach Gl.1 festzulegen. Ist das sinnvoll?

Gelten die Anforderungen auch für Einleitungen in Gewässer, welche morphologisch und hydrologisch überformt sind bzw. "in der Kanalisation entspringen" ?

Darf ich die Gewässerstrecke innerhalb des geschlossenen Siedlungsgebietes bereichsweise als Opferstrecke benutzen?

Unter Verweis auf M-3-3/5 fordert die Wasserbehörde den Bau eines Abfangsammlers, da keine Rückhaltebauwerke an den Einleitungen angeordnet werden können.

Worauf basiert die Festlegung des hydraulischen Grenzwertes?

Sind die Ziel- oder Grenzwerte beim vereinfachten und beim detaillierten Nachweisverfahren unterschiedlich?

Warum legt das Merkblatt besondere Regelungen für ohnehin gesetzlich geschützte Biotope fest (z.B. Quellen)?

Sind periodisch wasserführende Entwässerungsgräben als besonders schutzwürdig einzustufen und daher einleitungsfrei zu halten?

Sind Fließgewässer, die in ihrem Verlauf ein Quellgebiet passieren, in diesem Bereich von Niederschlagswassereinleitungen frei zu halten?

Ersetzt das Merkblatt einen planerischen Abwägungsprozess im Hinblick auf Kosten und andere Belange?

Bietet das Merkblatt auch Möglichkeiten zur Gewässerstrukturverbesserung?